KR Vertriebs GmbH & Co. KG; Henricistr.1; 13437 Berlin

Gültig ab: Januar 2020

Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der KR Vertriebs GmbH & Co. KG (im Folgenden „KRV“) für den Auftraggeber erbrachten Leistungen (einschließlich Lieferungen von Hard- und Software sowie deren längerfristige Betreuung) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Entgegenstehende oder über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn solche Bedingungen einem Auftrag des Auftraggebers beigefügt werden und KRV diesen Auftrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

Leistungserbringung

Der Auftraggeber kann für die angebotenen Leistungen von KRV sowohl Einzelaufträge als auch langfristig Rahmenverträge abschließen. Ein Vertrag ist wirksam geschlossen, wenn KRV die Annahme der Beauftragung zur Leistungserbringung schriftlich bestätigt oder die Leistung ausgeführt bzw. angefangen hat diese auszuführen. Besteht ein Rahmenvertrag, so gelten die darin enthaltenen Regelungen vorrangig. Bei telefonischer Beauftragung zum Vor-Ort Service gilt der Vertrag zur Leistungserbringung mit dem Verlassen des Büros als abgeschlossen.

KRV kann, wenn es nicht anders vereinbart wurde bei Eingriffen in das Betriebssystem oder bei wiederherstellungsversuchen des selbigen eine Datensicherung anlegen.

Hierzu werden Datenträger geklont. Sollte es aufgrund der Bauform nicht möglich oder zu erhöhten kosten führen wird ggf. eine gezielte Dateisicherung durchgeführt. Diese Daten werden soweit nicht anders vereinbart bis zu einem Jahr an einem gesicherten Ort verschlüsselt aufgehoben und danach gemäß deutscher Datenschutzbestimmung vernichtet.

Die Leistungen von KRV gelten als vertragsgemäß erbracht und abgenommen, wenn KRV und der Auftraggeber einen erfolgreichen Abnahmetest durchgeführt haben, der Auftraggeber sonst die Abnahme erklärt hat oder wenn der Auftraggeber das Leistungsergebnis mehr als 3 Tage bestimmungsgemäß genutzt hat, ohne gegenüber KRV die Mangelhaftigkeit der Leistung schriftlich anzuzeigen.

Hat der Auftraggeber KRV mit der Überprüfung, Einrichtung, Konfiguration oder Änderung seiner Datensicherung beauftragt, so wird KRV ein entsprechendes Datensicherungssystem einrichten, konfigurieren oder ändern. Der Auftraggeber bleibt jedoch für die möglichst tägliche Durchführung und Kontrolle der Datensicherung allein verantwortlich.

Besteht die Leistung von KRV in der Lieferung von Waren, hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich zu untersuchen und einen offensichtlichen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige eines solchen Mangels, gilt die Ware als genehmigt.

Versand und Lieferungen

Soweit nicht durch den Auftraggeber vorgegeben, ist die Wahl von Versandweg und -mittel KRV überlassen. Das Gleiche gilt für die Wahl der Verpackung, die nach transporttechnischen und umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.

Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

Die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten obliegt dem Auftraggeber. Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind ausgeschlossen.

Der Auftraggeber wirkt bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang mit. Insbesondere gewährt er KRV Zugang und Zugriff zu seinem Datenverarbeitungssystem sowie zu all denjenigen Orten, zu denen KRV Zugang haben muss, um die Leistung zu erbringen.

Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße und regelmäßige, möglichst tägliche Durchführung und Kontrolle der Datensicherung, wovon alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der IT-Systeme einschließlich der darauf gespeicherten Daten und Programme umfasst sind. Dies gilt auch, wenn KRV die Datensicherung eingerichtet, konfiguriert oder geändert hat. Sicherungskopien auf externen Datenträgern sind an einem sicheren Firmen externen Ort aufzubewahren.

Vor einem Einsatz von KRV wird der Auftraggeber jeweils prüfen, ob eine aktuelle und vollständige Datensicherung durchgeführt worden ist. Andernfalls wird der Auftraggeber eine Datensicherung durchführen oder KRV gesondert schriftlich darauf hinweisen, dass keine aktuelle Datensicherung durchgeführt worden ist. Auch die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Datensicherung ist, sofern im Einzelfall nicht schriftlich anders vereinbart, Sache des Auftraggebers.

Der Auftraggeber hält für sein IT-System bzw. seine EDV-Anlagen mindestens das Schutzniveau gemäß des IT-Grundschutzhandbuches des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ein oder weist KRV darauf hin, dass dieses Schutzniveau nicht eingehalten wird.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung der Leistung durch KRV, so trägt der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand, welcher durch KRV gesondert in Rechnung stellen kann.

Vergütung

Die von KRV erbrachten Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand (angefallene Stunden) berechnet. Die Abrechnung sämtlicher erbrachten Leistungen und Aufwände (Stundensätze, Anfahrtskosten, Zuschläge und sonstige Entgelte) erfolgt entweder taggleich gemäß der zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Preisliste oder gemäß den Bestimmungen des zwischen dem Auftraggeber und KRV geschlossenen Vertrages.

Soweit nicht durch Vertrag geregelt, gilt die aktuelle Preisliste welche jederzeit online auf der Projekthomepage einsehbar ist.

Der Vergütungsanspruch seitens KRV wird unabhängig davon fällig, ob der Auftraggeber einen vertraglich definierten Leistungsumfang in Anspruch nimmt oder nicht. Ein vereinbartes Stunden-, Minuten- und/oder Anfahrtskontingent, das innerhalb eines Monats nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wird, kann nicht auf die Folgemonate übertragen werden. Nimmt der Auftraggeber mehr als das vereinbarte Stunden oder Anfahrtskontingent in Anspruch, werden die über das Kontingent hinaus erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Preisliste oder nach Vertragsvereinbarung in Rechnung gestellt.

Forderungen der KRV werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind sofort - sofern kein verlängertes Zahlungsziel auf der Rechnung angegeben ist- nach Zugang der Rechnung zahlbar. KRV darf schriftlich eine Vorauszahlung der in den folgenden drei Monaten voraussichtlich anfallenden Vergütung verlangen, sofern sich der Auftraggeber gegenüber KRV in den vergangenen 12 Monaten mindestens zweimal in Verzug befand oder wenn die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers droht. Der Auftraggeber befindet sich gegenüber der KRV in der Beweispflicht das er nicht Zahlungsunfähig ist. Der Auftraggeber kann gegen Stellung geeigneter Sicherheiten die Vorleistungspflicht abwenden.

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach („Zahlungsverzug“), kann KRV weitere Lieferungen und Leistungen 14 Tage nach Zugang der ersten Mahnung auch ohne weitere Ankündigung teilweise oder vollständig verweigern. KRV ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zum Zeitpunkt der Zahlungsverspätung zu verlangen. Je Mahnung können Gebühren in Höhe von € 30,00 erhoben werden. Eine Mahnung gilt 14 Tage.

Das Eigentum an der von KRV gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis sämtliche Forderungen der KRV gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftiger bestehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bleibt der Liefergegenstand ebenfalls Eigentum der KRV, bis dieses vollständig ausgeglichen ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist KRV zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber KRV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Haftung

KRV haftet ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.

KRV haftet nur für solche Schäden, die als vorhersehbar gelten und mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere auch für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

KRV haftet nicht für Datenverluste. Bei einem von KRV verschuldeten Datenverlust haftet KRV ausschließlich für die Kosten der Wiederherstellung der Daten von den seitens des Auftraggebers zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäßen Sicherung verloren gegangen wären. KRV wird auf verlangen ein Drittunternehmen mit der Wiederherstellung beauftragen soweit der Auftraggeber KRV die Datenwiederherstellung nicht zutraut. Sollte der Auftraggeber ein eigenes Unternehmen mit der Wiederherstellung beauftragen so haftet KRV nur für die Summe die das Drittunternehmen welches durch KRV beauftrag worden wäre gekostet hätte.

Für die Inhalte der Datensicherungen des Auftraggebers übernimmt KRV keine Haftung.

Im Fall einer Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.

Bei juristischen Personen / Gesellschaften (GmbH, UG etc.) haftet der Geschäftsführer sowie sämtliche Gesellschafter selbstschuldnerisch für alle sich aus dem Vertrag / der Rechnung ergebenden Forderungen.

Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die gelieferte Ware herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Für sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Vertrags- sowie aus einem Schuldverhältnis gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen.

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Garantien

Für gelieferte Neuware gilt eine maximale Gewährleistungsdauer seitens KRV von einem Jahr als vereinbart. Bei Lieferung von gebrauchtwaren gilt ein vollkommener Gewährleistungsausschluss als vereinbart.

Geheimhaltung und Datenschutz

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände dem jeweiligen Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetz, DSGVO sowie den jeweils geltenden Datenschutzsondervorschriften genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Datenbeständen.

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.

Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

KRV stellt sicher, dass alle von ihm beauftragten Personen eine Verpflichtungserklärung im Rahmen der DSGVO abgegeben haben und zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

Der Auftraggeber willigt ein, dass KRV Daten welche zur Vertragsdurchführung erforderlichen sind auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.

Laufzeit und Beendigung eines Rahmenvertrages / Support / Wartungsvertrages / Dienstleistungsvertrages

Ein zwischen den Parteien geschlossener Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden, jedoch erst nach Ablauf eines vollen Vertragsjahres seit Vertragsschluss. Sollte ein Vertrag für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr geschlossen worden sein und auf Grundlage dessen ein niedrigeres Honorar für die erbrachte Dienstleistung vereinbart worden sein, so gilt bei vorzeitiger Kündigung Rückwirkend das normale laut aktueller Preisliste vereinbarte Honorar.

Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei die Textform, die elektronische Form und die telekommunikative Übermittlung nicht genügen.

KRV steht ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eines mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages zu, sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung eines nicht unerheblichen Teils einer Forderung von KRV für mindestens 30 Tage im Verzug ist.

Im Falle einer Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers kann KRV Schadensersatz in Höhe von mindestens der 6-fachen monatlichen Vergütung bei einer monatlichen Vergütungsvereinbarung und mindestens in Höhe 1/2 der jährlichen Vergütung bei einer jährlichen Vergütungsvereinbarung verlangen.

Sonstiges

Diese AGB ersetzten alle etwaigen früheren Vereinbarungen, auch AGB, zwischen den Vertragsparteien.

Alle Änderungen und Ergänzungen eines KRV erteilten Auftrags, eines mit KRV geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

Der Auftraggeber kann Rechte aus einem KRV erteilten Auftrag oder einer mit KRV geschlossenen Rahmenvertrages nur mit schriftlicher Zustimmung der KRV abtreten.

Der Auftraggeber darf Arbeitnehmer von KRV während der Dauer der Beauftragung und in den folgenden zwei Kalenderjahren nicht zum Zweck der Beschäftigung bei sich selbst oder einem mit dem Auftraggeber i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmens abwerben. Bereits der Versuch einer Abwerbung durch den Auftraggeber stellt einen Verstoß gegen diese Verpflichtung dar und hat eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, wie sie der abgeworbene Arbeitnehmer zuletzt erhalten hat (bei variabler Vergütung bezogen auf den Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate), zur Folge. Bei vollzogener Abwerbung beträgt die Vertragsstrafe das Doppelte. Der Vertragsstrafanspruch entsteht nicht, soweit der Auftraggeber nachweisen kann, dass die Anstellung des Arbeitnehmers nicht auf einer Abwerbung beruht.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der KRV.

Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem deutschen Recht.

Die deutsche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allein maßgeblich.

Diese Version der AGB gilt ausschließlich für Gewerbe / Freiberufler / Künstler / Vollkaufmänner / Einzelunternehmer / Kleingewerbe